BSG gewährt Vertrauensschutz gegen Rückerstattung von vor dem 01. Januar 2015 gezahlten Aufwandspauschalen
B1 KR 15/19 R | bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2020 – Kommentar VOELKER & Partner Rechtsanwälte
Wir hatten bereits hier über die Entscheidungen des Sozialgerichts Reutlingen (SG Reutlingen, Urteil vom 14. März 2018 – S 1 KR 3632/16) und des LSG baden-württemberg (Urteil vom 9. April 2019 – l 11 kr 1359/18) berichtet, wonach Aufwandspauschalen, die vor Ergehen der Entscheidung des Ersten Senats des Bundessozialgericht vom 1. Juli 2014 zur sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung ergingen, nicht zurückgefordert werden können.
Das BSG hat am 16.07.2020 – B1 KR 15/19 R erfreulicherweise bestätigt, dass eine Rückwirkung der Entscheidungen des BSG nicht besteht und die Krankenhäuser sich hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2015 gezahlten Aufwandspauschalen auf vertrauensschutz berufen können. […]
Quelle: VOELKER & Partner Rechtsanwälte