BSG gewährt Vertrauensschutz gegen Rückerstattung von vor dem 01. Januar 2015 gezahlten Aufwandspauschalen

B1 KR 15/19 R | , Urteil vom 16.07. – Kommentar VOELKER & Partner Rechtsanwälte

Wir hatten bereits hier über die Entscheidungen des Sozialgerichts Reutlingen (SG Reutlingen, Urteil vom 14. März – S 1 KR 3632/16) und des LSG (Urteil vom 9. April 2019 – ) berichtet, wonach Aufwandspauschalen, die vor Ergehen der Entscheidung des Ersten Senats des Bundessozialgericht vom 1. Juli 2014 zur sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung ergingen, nicht zurückgefordert werden können.

Das BSG hat am 16.07.2020 – B1 KR 15/19 R erfreulicherweise bestätigt, dass eine Rückwirkung der Entscheidungen des BSG nicht besteht und die Krankenhäuser sich hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2015 gezahlten Aufwandspauschalen auf berufen können. […]

Quelle: VOELKER & Partner Rechtsanwälte

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