Bindet die Anerkennung als „besondere Einrichtung“ nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG (a.F.) Krankenhäuser weiterhin an die OPS-Strukturmerkmale, oder erlaubt sie eine Abrechnung außerhalb der OPS-Systematik?
B 1 KR 29/24 R, B 1 KR 2/25 R, B 1 KR 11/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidungen zum 29.10.2025 – Terminvorschau Nummer 33/25
In den Verfahren streitet eine Trägerin einer Fachklinik für Neurologie und eines neurologischen Rehabilitationszentrums mit mehreren Krankenkassen über die Bindung an die OPS-Vorgaben. Die Klägerin beruft sich auf ihre Anerkennung als „besondere Einrichtung“ gemäß § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG (a.F.) und macht geltend, sie dürfe Behandlungen außerhalb der OPS-Systematik auf Grundlage individueller Entgeltvereinbarungen abrechnen. Betroffen sind unter anderem neuropädiatrische Komplexbehandlungen (OPS 9-403) sowie intensivtherapeutische Rehabilitationsmaßnahmen.
Die beklagten Krankenkassen hatten Teile der Vergütung nach MD-Prüfungen zurückgefordert, weil OPS-Voraussetzungen nicht erfüllt oder Behandlungen nicht stationär erforderlich gewesen seien. Die Vorinstanzen – Sozialgericht Lübeck und LSG Schleswig-Holstein – wiesen die Klagen ab. Nun soll das Bundessozialgericht (BSG) klären, ob die Anerkennung als besondere Einrichtung tatsächlich eine Abrechnung unabhängig von den OPS-Strukturmerkmalen erlaubt oder ob die OPS-Bindung auch in diesen Fällen zwingend bleibt.






