BGH bestätigt: GOÄ gilt auch für angestellte Ärzte juristischer Personen
III ZR 38/23 | Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2024 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
In jüngster Zeit wurde die Frage diskutiert, ob die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch für ärztliche Leistungen gilt, die von angestellten Ärzten einer juristischen Person erbracht werden. Das OLG Frankfurt hatte die Bindungswirkung der GOÄ in zwei Entscheidungen verneint. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in einer Entscheidung vom 04.04.2024 klargestellt, dass die GOÄ auch für solche ärztlichen Leistungen gilt und dass abweichende Pauschalpreisvereinbarungen aufgrund eines Verstoßes gegen § 125 BGB bzw. § 134 BGB nichtig wären. Der Streitpunkt war die Abrechnung einer radioonkologischen Behandlung (sog. Cyberknife-Verfahren)…