Beweiswürdigung bei elektronischer Behandlungsdokumentation: Nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein

VI ZR 84/19 | , vom 27.04.2021 – Kommentar

stellt klar: muss fälschungssicher sein

Wird bei einer ärztlichen Behandlung eine für die elektronische verwendet, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht, kommt der dokumentierten Maßnahme keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass sie von dem Arzt auch tatsächlich durchgeführt wurde. Jede nachträgliche Ergänzung oder Änderung in der muss erkennbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 84/19 – entschieden. […]

Quelle: Solidaris

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