Berufsausübungsgemeinschaften können nicht an ASV teilnehmen

Das Bayerische (LSG) musste über den Antrag einer Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) auf Teilnahme an der entscheiden. Das Gericht lehnte die Teilnahme ab, wie schon vorher das München ( vom 08.04.2022, L 12 KR 546/21).

In § 116b Abs. 2 SGB V wird festgelegt, dass Krankenhäuser und , die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ASV-Leistungen erbringen und abrechnen dürfen. Eine BAG hat aber, anders als ein Medizinisches Versorgungszentrum (), keinen eigenen Zulassungsstatus. Hier schließen sich nur einzeln zugelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zusammen. Der Zusammenschluss verfügt jedoch über keine eigene Zulassung.

Die Gründe waren aber nicht nur formale: In einer BAG können die jederzeit wechseln oder ausscheiden. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, ist die BAG sogar automatisch aufgelöst. Deswegen fehle es an der nötigen Klarheit, welche Ärzte tatsächlich Teil des ASV-Teams sind. […]

„Auch wenn eine BAG selbst nicht an der ASV teilnehmen kann – jeder einzelne der BAG kann die Teilnahme beantragen. Berufsausübungsgemeinschaften können also durchaus ASV-Leistungen erbringen, sie müssen nur darauf achten, wer den Antrag stellt“, sagt Rechtsanwalt Müller.

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