Belegarzt: Zur Privatabrechnung mit einem privat zusatzversicherten Patienten der GKV
8 S 304/17 | LG Osnabrück, Beschluss vom 02.11.2017 – Kommentar Rechtsanwälte Kotz
Belegärzte sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemäß der Legaldefinition des § 121 SGB V nicht am krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre patienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereit gestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine vergütung zu erhalten. Im Rahmen der gkv werden belegärztliche Leistungen grundsätzlich aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet.
Eine privatärztliche abrechnung auf Basis der GOÄ kommt daher nur im Rahmen des privaten Behandlungsvertrages zwischen dem Belegarzt und dem jeweiligen Patienten in Betracht. Eine privatärztliche Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten darf dabei nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen, die im Einzelnen in § 18 BMV-Ä festgehalten sind. § 41 Abs. 4 BMV-Ä nimmt für die belegärztliche Behandlung ausdrücklich auf diese Regelung Bezug, so dass die Formvorschriften auch bei der Behandlung durch einen Belegarzt Anwendung finden.
Nach § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä ist eine private Abrechnung gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Versicherten und diesbezüglicher wirtschaftlicher Aufklärung möglich. Diese Situation liegt nicht vor, da unstreitig die durchgeführte operation dem Leistungskatalog der GKV unterfiel. […]
Quelle: Medizinrecht Siegen