Bei einer Bescheinigung der nach Landesrecht für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde (hier: Regierungspräsidium Freiburg), in der bestätigt wird, dass ein Krankenhaus ein Vertragskrankenhaus iSd § 108 Nr 3 SGB V ist, handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung, der keine statusbegründende Bedeutung zukommt

L 11 KR 4475/18 | Landessozialgericht , vom 23.07.2019

Das Krankenhaus der Klägerin ist weder nach landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt worden noch ist es in den Krankenhausplan aufgenommen. Während Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser bereits kraft Gesetzes zugelassene Krankenhäuser sind, erlangen sonstige Krankenhäuser diesen Status erst durch den insoweit konstitutiven Abschluss eines Versorgungsvertrages, welcher der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden bedarf (BSG 21.02.2006, B 1 KR 22/05 R, juris Rn 12). Ein Versorgungsvertrag besteht jedoch nicht. Ein solcher Vertrag kommt nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 01.01.1989 geltenden, im Wesentlichen unveränderten Fassung durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. […]

Die Statusbescheinigung des Regierungspräsidiums F. vom 11.12.1996 ist kein Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V und ersetzt einen solchen auch nicht. Soweit darin ausgeführt wird, dass das von der Klägerin betriebene Krankenhaus ein Vertragskrankenhaus nach § 108 Nr 3 SGB V iVm § 109 Abs 3 Satz 3 SGB V ist, handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung, der keinerlei statusbegründende Bedeutung zukommt. Die Bescheinigung ist auch kein auf der Grundlage von § 8 Abs 1 Satz 3 KHG erlassener Feststellungsbescheid, mit dem die Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen wurde. Es fehlt schon an der für einen Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X erforderlichen Regelung. Auch der Form nach kann das Schreiben des Regierungspräsidiums F. nicht als Verwaltungsakt gewertet werden. Der Adressat bleibt unklar, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht vorhanden. Hinzu kommt die Bezeichnung als bloße „Bescheinigung“ und nicht Bescheid oder Verwaltungsakt. […]

Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen eines Anspruchs auf für die äre Behandlung der Versicherten E. und H. nicht, da ihre behandelnde Klinik kein zugelassenes Krankenhaus ist.

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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