BSG interpretiert Merkmal der halbstündigen Transportentfernung für neurologische Komplexbehandlungen (OPS 8-981 und 8-98b)
B1 KR 38/17 R, B1 KR 39/17 R | krankenhausrecht-Aktuell
Das bsg hat in den Sachen b 1 kr 38/17 r und 39/17 R eine Festlegung zum umstrittenen Mindestmerkmal der OPS zur neurologischen Komplexbehandlung (OPS 8-981 und 8-98b) getroffen. Demnach werden Anfang und Beginn dieses Zeitraumes durch den Zeitpunkt der Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und die Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartners eingegrenzt. Das BSG hat damit die vorhergehenden negativen Entscheidungen des LSG Rheinland-Pfalz bestätigt. […]
Quelle: Krankenhausrecht-Aktuell
Siehe auch:
- Definition der Transportentfernung im OPS 8-98b Andere neurologische Komplexbehandlung
- OPS-Codes: Altersdiskriminierung durch das BSG?
- OPS 8-981 „Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls“: Zur Auslegung des Strukturmerkmals der „halbstündigen Transportentfernung“ nach der rückwirkenden Neufassung des OPS 8-98b
- Medcontroller: Rechtsbeugung war unter der Gürtellinie: Ein Interview mit Prof. Schlegel
- Eine „halbstündige Transportentfernung“ ist nach dem klaren Wortlaut die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll. Es kann nur auf die reine Beförderungszeit ankommen
- DIMDI-Definition der Transportzeit ist auch gem. § 301 Abs. 2 S. 6 SGB V i.d. F. ab dem 01.01.2020 wirksam
- Rückwirkende DIMDI-Klarstellungen: SG München wendet sich an das Bundesverfassungsgericht
- Weiterer Streit zur Abrechnung der neurologischen Komplexbehandlung
- Zum OPS 8-98b Mindestmerkmal: Eine „halbstündige Transportentfernung“ ist nach dem klaren Wortlaut die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll
- Eine „halbstündige Transportentfernung“ ist nach dem klaren Wortlaut bei OPS 8-98b die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll