Außerordentliche Kündigung von Beleghebammen wegen Weggang des letztverbliebenen Belegarztes wirksam

4 U 635/18 | Oberlandesgericht Koblenz, vom 19.02. – Kommentar Roos Nelskamp Schumacher & Partner

Der Fortgang des einzigen Belegarztes der stellt einen hinreichenden Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB dar. Es besteht eine intensivste Verknüpfung zwischen der vertraglichen sowie tatsächlichen Tätigkeit der Hebammen mit der Beschäftigung eines einsatzbereiten Belegarztes in dem Krankenhaus. […]

Quelle: Roos Nelskamp Schumacher & Partner

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