Außerordentliche Kündigung aufgrund von Änderungen in der Elektronischen Patientenakte
4 Sa 166/23 | Landesarbeitsgericht Thüringen, Entscheidung vom 28.02.2024
In diesem Fall wurde eine außerordentliche Kündigung aufgrund von nachträglichen Änderungen in einer Patientenakte wirksam. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Klägerin, eine staatlich geprüfte medizinische Dokumentationsassistentin, änderte nachträglich Daten in der elektronischen Patientenakte, was als schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung angesehen wurde. Die Patientenakte enthält wichtige Informationen für die medizinische Behandlung und muss daher korrekt sein.
Die Klägerin änderte das Ausstellungsdatum einer Heilmittelverordnung in der elektronischen Patientenakte, was nicht sichtbar war. Dies war ein Verstoß gegen § 630 f Abs. 1 Satz 3 BGB.
Unter Berücksichtigung aller Interessen war es der beklagten ärztlichen Praxisinhaberin nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie die Änderung auf Anweisung vorgenommen hatte, und ihr Verhalten zerstörte das in sie gesetzte Vertrauen. Daher wurde die außerordentliche Kündigung als wirksam erachtet.