Ausschluss der Aufrechnungsbefugnis nach § 325 SGB V

L 5 KR 1577/24 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.2024

Die Vorschrift des § 325 SGB V, die am 01.01.2019 in Kraft trat, schließt die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen aus, wenn diese Ansprüche vor dem 01.01.2017 entstanden sind und bis zum 09.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, unabhängig von der Form der Rechtsdurchsetzung, einschließlich der Aufrechnung.

Der Ausschluss der Aufrechnungsbefugnis gemäß § 325 SGB V (in der Fassung des PpSG) gilt für Rückforderungsansprüche der Krankenkassen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Diese Norm führt eine gesetzliche Ausschlussfrist ein, die rückwirkend gilt und über eine bloße Übergangsvorschrift hinausgeht. Ziel dieser Regelung ist es, die Belastung der Sozialgerichte zu verringern und zur Schaffung von Rechtsfrieden beizutragen.

Die Geltendmachung aller Ansprüche vor dem 1. Januar 2017, die nicht fristgerecht eingeklagt wurden, sind ausgeschlossen. Dies schließt sowohl die aktive Klageerhebung als auch die passive Durchsetzung durch Aufrechnung ein. Der Gesetzgeber möchte damit die Rechtsunsicherheit reduzieren und insbesondere den Krankenhäusern Planungssicherheit bieten.

Die rückwirkende Anwendung der Vorschrift werfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf. Da Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig sind, liegt kein Verstoß gegen Grundrechte vor. Der Ausschluss der Rückforderungsansprüche zielte darauf ab, massenhafte Klagen der Krankenkassen zum Jahresende 2018 zu vermeiden und so einen Rechtsfrieden zu schaffen.