Ausreichende Schmerzdokumentation (leitliniengerecht) kann längere stationäre Behandlungsnotwendigkeit bei Leistenhernien-OP bekräftigen

S 5 KR 167/16 | Sozialgericht Detmold , vom 11.04.2018

Auch bei Vorliegen einer großen und komplikationsreichen Nabelhernie rechtfertigt dies nicht zwangsläufig die Notwendigkeit einer längeren ären Behandlung. […] Sofern sich aus diesem Umstand die Notwendigkeit einer längeren Verweildauer ergeben sollte, muss sich dieser Umstand in der Patientendokumentation aufgrund der festgestellten Befunde und der dokumentierten Schmerzen niederschlagen. Dies ist allerdings nicht der Fall. Es wurde lediglich auf die vom Patienten geäußerten Beschwerden hingewiesen, die medikamentös behandelt worden sind. Eine exakte Erfassung der Schmerzen erfolgte nicht.

Der MDK weist darauf hin, dass nach der S3-Leitlinie „Behandlung akuter perioperativer und posttraumatischer Schmerzen“ die Erfassung der Schmerzintensität unmittelbar vor und 30 Minuten nach medikamentöser Verabreichung von Schmerzmitteln erforderlich gewesen wäre, um aus diesem Gesichtspunkt heraus stationäre ableiten zu können. […]

Ebenso sind weitere Begleiterkrankungen, die gegebenenfalls eine längere stationäre Behandlungsdauer rechtfertigen können, nicht dokumentiert. Die bei dem Patienten vorhandene Adipositas vermag die Notwendigkeit der weiteren stationären Behandlung nicht zu begründen. Auch insoweit verkennt die Beklagte, dass sich hieraus zwar die Notwendigkeit der stationären Durchführung der Operation ergeben mag, nicht aber die über den postoperativen Tag hinausgehende Verweildauer. Dies erfordert nach der oben bezeichneten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Einsatz der besonderen Mittel des Krankenhauses, die im Falle des Versicherten insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben in der Patientendokumentation nicht zum Tragen gekommen sind.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Technisch aufwändige Nabelbruch-Operation rechtfertigt keine längere Aufenthaltsdauer im
Rechtsanwalt Heinemann kommentiert am 09.02.2019 o.g Urteil

Quelle: Anwaltskanzlei Heinemann

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