Auslagerung von wesentlichen Leistungen auf Dritte

B 1 KR 15/21 R | , vom26.04.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Ein hat für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche (z.B. Fachabteilungen, ) die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Als wesentlich sind anzusehen alle Leistungen, die in der jeweiligen regelmäßig notwendig sind – mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen (wie z.B. oder radiologische Untersuchungen). […]

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