Aus dem Fehlen eines Verlaufeintrages in der Dokumentation bei OPS 9-630 kann nicht auf Unwirtschaftlichkeit, noch auf Fehlbelegung geschlossen werden

S 21 KR 199/19 | Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 27.09.Aus dem Gutachten des MDK ergibt sich, dass die stationäre vom 30.07.2014 zum 04.11.2014 grundsätzlich medizinisch erforderlich war. Nach Einschätzung des MDK war die stationäre Aufnahme aufgrund der Schwere und der Komplexität der psychischen Störung medizinisch notwendig. Ambulante oder rehabilitative Maßnahmen waren nicht ausreichend. Die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung war bis zum 05.11.2014 medizinisch nachvollziehbar begründet bis auf die Fehltage in der Dokumentation.

Nach der des Bundessozialgerichts reicht es aus für eine stationäre Krankenhausbehandlung aus, dass den Versicherten in der Zeit der stationären Behandlung im der gesamte Krankenhausapparat mit ärztlicher Leitung und einem umfassenden Krankenpflegeangebot einschließlich aller persönlicher und sächlicher Mittel zu Krankenhausbehandlungszwecken als Angebot zur Verfügung stand […]

Die Kammer hat auch keine begründeten Zweifel, dass die Versicherte tatsächlich an allen Tagen vom 30.07.2014 bis zum 05.11.2014 im Krankenhaus anwesend war. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass an einzelnen Tagen am Wochenende kein Eintrag über pflegerische oder sonstige Maßnahmen erfolgt ist. Mit der – unstreitig erfolgten – Aufnahme der Patientin in ist die Patientin in das Versorgungssystem des Krankenhauses eingebunden und aufgenommen. Damit ist die Patientin in den Schutzbereich des Krankenhauses einbezogen. Dies zugrunde gelegt ist es nach Auffassung der Kammer zwingend notwendig, dass ein Krankenhaus in seiner Dokumentation vermerkt, wenn ein Patient abwesend ist. Es ist nach Auffassung der Kammer hingegen weder notwendig seitens des Krankenhauses täglich zu dokumentieren „Patient anwesend“, noch kann aus dem Fehlen eines Verlaufseintrags geschlossen werden, dass der betroffene Patient nicht anwesend war. […]

Quelle: Bayern.Recht

 

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