Aufwandspauschale nach zugunsten des Krankenhauses beendetem Erörterungsverfahren
S 15 KR 2852/23 KH | Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 25.04.2024 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Ein Krankenhaus habe Anspruch auf die Aufwandspauschale, selbst wenn im Vorfeld Beanstandungen durch den Medizinischen Dienst erfolgen und die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch erhebt. Entscheidend ist jedoch, dass die Krankenkasse im Nachgang des Erörterungsverfahrens die Abrechnung des Krankenhauses letztlich bestätigt.