Aufrechnung im Wege des Sammelavis entspricht nicht den Vorgaben der PrüfvV

L 5 KR 593/17 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, vom 26.04., Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner 

Das LSG NRW hat zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen dahingehend bekräftigt, dass die einer mit einem Erstattungsanspruch gegen einen des Krankenhauses im Geltungsbereich der PrüfvV eine genaue Bezeichnung des Leistungsanspruchs erfordert. Der Verweis auf ein Zahlungs- bzw. genügt dieser Anforderung nicht und führt zur Unzulässigkeit der Aufrechnung, da aus der reinen Gegenüberstellung von Forderungen und Gegenforderungen nicht ansatzweise erkennbar ist, gegen welche Leistungsansprüche aufgerechnet werden soll. […]

Quelle: Quaas & Partner


Siehe auch:

Zum Verbot der Aufrechnung in Bezug auf das Wirtschaftlichkeitsgebot aus dem NRW Landesvertrag nach § 15 Abs. 4 Satz 2

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