Aufnahme in den Krankenhausplan
13 LB 314/19 | ovg Lünebur, Beschluss vom 23.09.2021
Kraft Gesetzes nach §§ 108 Nr. 1, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassene Versorgungsangebote der Hochschulkliniken sind zwar nach § 4 Abs. 4 NKHG über die Bedarfsanalyse in den Krankenhausplan einzubeziehen, stehen gegenüber konkurrierenden Versorgungsangeboten von Plankrankenhäusern aber nicht zur Disposition und entziehen sich daher von Rechts wegen einer Auswahlentscheidung. […]
Quelle: Rechtsprechung Niedersachsen