Aufnahme in den Krankenhausplan

13 LB 314/19 | Lünebur, Beschluss vom 23.09.2021

Kraft Gesetzes nach §§ 108 Nr. 1, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassene Versorgungsangebote der Hochschulkliniken sind zwar nach § 4 Abs. 4 NKHG über die Bedarfsanalyse in den Krankenhausplan einzubeziehen, stehen gegenüber konkurrierenden Versorgungsangeboten von Plankrankenhäusern aber nicht zur Disposition und entziehen sich daher von Rechts wegen einer Auswahlentscheidung. […]

Quelle: Rechtsprechung Niedersachsen

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