Anspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums auf Zuschläge bei Simultaneingriffen mit Haupteingriff Kategorie 7

S 43 KA 433/16 | , vom 18.12.

Nach Präambel 2.1 Nr. 3 kann abweichend von Nr.2 „bei Simultaneingriffen (zusätzlicher, vom Haupteingriff unterschiedliche Diagnose und gesonderter operativer Zugangsweg) die durch das OP- und/oder das Narkoseprotokoll nachgewiesene Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffs durch die zusätzliche Berechnung der entsprechenden Zuschlagspositionen berechnet werden.
Eine Operation der Kategorie 7 fällt als Haupteingriff unter Satz 1 Nr. 3 der Präambel EBM. Eine berechnungsfähige Höchstzeit ist in Satz 3 Nr. 3 der Präambel Anhang 2 nur für die Kategorien 1-6 vorgesehen. […]

Quelle: Bayern.Recht

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