Anspruch auf Kostenübernahme für eine Liposuktion, Mastektomie sowie Straffung der Brust aufgrund eingetretener Genehmigungsfiktion

L 4 KR 526/16 | , Urteil vom 22.02.

Eine Gynäkomastie Grad 2 3 der Brust stellt eine Krankheit dar. Der Kläger durfte eine und Mastektomie sowie Straffung der Brust aufgrund der fachlichen Befürwortung durch die ihn behandelnden für erforderlich halten. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rücknahme einer fingierten Genehmigung folgt der Senat der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts. […]

Quelle: Bayern.Recht

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