Anspruch auf Kostenerstattung für Apherese-Thrombozyten-Konzentraten (ATK)

S 2 KR 1333/19 | Detmold, vom 01.09.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Die Übernahme der Kosten für die Gabe sog. Apherese-Thrombozyten-Konzentraten (ATK) bei stationären Behandlung wird von vielen nach wie vor nicht anerkannt. Dies beruht maßgeblich auf einer Entscheidung des vom 10.03.2015 (- B 1 KR 2/15 R -), dass von Seiten der Krankenkassen dahingehend interpretiert wird, dass dort eine abschließende Aufzählung der  Indikationen der ATK-Gabe enthalten sei. […] Das SG Detmold hat dazu aber in einem Urteil vom 01.09.2020 (– S 2 KR 1333/19 –) klargestellt, dass dies keine abschließende Aufzählung der Indikationen der ATK-Gabe sei. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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