Anspruch auf Kostenerstattung für Apherese-Thrombozyten-Konzentraten (ATK)
S 2 KR 1333/19 | sozialgericht Detmold, urteil vom 01.09.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
Die Übernahme der Kosten für die Gabe sog. Apherese-Thrombozyten-Konzentraten (ATK) bei stationären Behandlung wird von vielen krankenkassen nach wie vor nicht anerkannt. Dies beruht maßgeblich auf einer Entscheidung des bsg vom 10.03.2015 (- B 1 KR 2/15 R -), dass von Seiten der Krankenkassen dahingehend interpretiert wird, dass dort eine abschließende Aufzählung der Indikationen der ATK-Gabe enthalten sei. […] Das SG Detmold hat dazu aber in einem Urteil vom 01.09.2020 (– S 2 KR 1333/19 –) klargestellt, dass dies keine abschließende Aufzählung der Indikationen der ATK-Gabe sei. […]
Quelle: Medizinrecht Saarland