Anspruch auf Aufwandspauschale innerhalb zweijähriger Verjährungsfrist nach § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V bei Klageerhebung

B 1 KR 23/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 28.08.2024 – Terminbericht 30/24

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Absatz 1c Satz 3 SGB V im März 2021 noch nicht verjährt war. Dieser Anspruch entstand erst mit dem Zugang des von der Beklagten (Krankenkasse) abgegebenen Anerkenntnisses beim Sozialgericht im November 2020.

Der Anspruch auf eine Aufwandspauschale entstehe grundsätzlich, wenn eine Abrechnungsminderung faktisch ausgeschlossen ist, was der Fall ist, wenn die Krankenkasse den abgerechneten Betrag anerkennt. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte im November 2020 den ungerechneten Abrechnungsbetrag anerkannt, wodurch der Anspruch auf die Aufwandspauschale entstand.

Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beträgt analog § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V zwei Jahre und endete am 31. Dezember 2022. Somit war die Frist bei der Klageerhebung im März 2021 noch nicht abgelaufen, sodass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist.

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