Anordnung des sofortigen Aufnahmestopps von Patienten rechtswidrig aufgrund Ermessensnichtgebrauchs der Behörde

7 L 299/20 | Minden, Beschluss vom 21.04.2020 – Kommentar Rechtsanwälte

Mit Beschluss vom 21.04.2020 (Az. 7 L 299/20) ordnete das VG Minden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage eines REHA-Klinikbetreibers gegen die Anordnung an, keine Patienten mehr aufzunehmen.

1. wegen eines infizierten Patienten

Die Behörde hatte den sofortigen Aufnahmestopp verfügt, da eine Patientin in der Klinik an SARS-CoV-2 Virus-19 erkrankt war und nach Ansicht der Behörde davon ausgegangen werden müsste, dass sich die Patientin in der Klinik mit der Krankheit infiziert habe.

2. Rechtswidrigkeit wegen Ermessensfehlern

Das Gericht geht davon aus, dass die Anordnung des Aufnahmestopps nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig ist. […]

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

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