Angabe des Grundes für die vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes?

4 S 3/22 | Heidelberg, Entscheidung vom 30.11.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Eine aktuelle Entscheidung des LG Heidelbergs hat die Rechtsauffassung der zu dieser Frage noch einmal gestärkt und klargestellt, dass zumindest im Fall einer unaufschiebbaren Maßnahmen, der Grund für die Verhinderung des zuständigen Wahlarztes für die Entscheidung des nicht relevant ist.

Auch nach der Entscheidung des LG Heidelberg gilt daher, dass der konkrete Grund für die Verhinderung nicht angegeben werden muss […]

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