Anforderungen an den Off-Label-Use im Recht der GKV

L 4 KR 609/15 | München, vom 14.07.

Die Verordnung eines Arzneimittels in einem anderen, von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet kommt nach den Grundsätzen des in Betracht, wenn 1. es um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, 2. keine andere Therapie verfügbar ist und 3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Die Voraussetzungen eines Seltenheitsfalls, die Ausnahmen vom Qualitätsgebot zulassen, liegen bei einer NSIP bei rheumatoider nicht vor. […]

Quelle: Bayern.Recht

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