Ambulante Notfallbehandlung – Krankenhaus darf Honorarabrechnung auch später begründen

B 6 KA 68/17 R | , Urteil vom 26.6.

  1. Die gesonderte Abrechenbarkeit ambulanter Notfallbehandlungen darf einem Begründungserfordernis unterliegen, wobei der an die Begründung anzustellende Maßstab eindeutig und verständlich formuliert und für mit vertretbarem Aufwand umsetzbar sein muss.
  2. Die Begründung, dass die Kriterien einer Notfallbehandlung erfüllt sind, darf ein noch im Gerichtsprozess darlegen, wenn die Begründungsanforderungen zuvor nicht bestimmt genug waren.
  3. Auf das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sind die bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen für Vertragsärzte geltenden formalen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nicht unmittelbar übertragbar.
  4. Röntgen- und Laborleistungen sind nicht von vornherein als ambulante Notfallbehandlungen eines Krankenhauses ausgeschlossen.

Quelle: Springer

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