Ambulante CISIS-Behandlung mit MyoRing-Implantation bei Keratokonus gehöre nicht zum Leistungskatalog der GKV

B 1 KR 21/19 R | , vom 26.05.2020 – Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die in durchgeführte ambulante Augenoperation nach § 13 Abs 3 und Abs 4 SGB V sowie nach unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht, weil die für die Operation verwendete CISIS-Behandlung mit MyoRing-Implantation nicht zum der GKV gehört. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs 1a SGB V, weil die Klägerin nicht drohte zu erblinden.  […]

Quelle: Bundessozialgericht

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