Als Vergütungsvoraussetzung für eine Krankenhausbehandlung (hier: fremd-allogene Stammzelltransplantation) ist eine wirksame Einwilligung nach entsprechender Aufklärung notwendig

| Bundessozialgericht, vom 08.10. – Urteilsbegründung

An den dem obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung durch den Krankenhausarzt dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden (…). Dem Krankenhaus ist der Nachweis der nicht verwehrt, wenn es sie nicht dokumentiert hat, es sei denn, dass normenvertragliche oder rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen KK und Krankenhaus vorsehen, dass die der Aufklärung und der Einwilligungserklärung als Vergütungsvoraussetzung nach bestimmten formalen Vorgaben zu erfolgen hat. Ebenso wie dem Krankenhaus der Nachweis der Aufklärung nicht verwehrt ist, wenn es sie überhaupt nicht dokumentiert hat, muss es ihm möglich sein, über den schriftlich dokumentierten Text hinausgehende Inhalte des ärztlichen Aufklärungsgesprächs nachzuweisen. […]

Der erkennende Senat kann in diesem Fall nicht darüber entscheiden, ob der Versicherte wirksam in die SZT einwilligte. Es steht nicht fest, dass der Kläger den Versicherten entsprechend den genannten Anforderungen ordnungsgemäß aufklärte (…) Das LSG wird nunmehr aufzuklären haben, dass der Versicherte nach der im dargelegten Sinne gebotenen ärztlichen Aufklärung wirksam in die beabsichtigte Behandlung einwilligte […]

Quelle: Rechtsprechung-im-Internet

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