Ärztlicher Leiter des MVZ haftet selbst für Abrechnungsfehler der angestellten Ärzte

S 38 KA 165/19 | , Gerichtsbescheid vom 21.1.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Philip Christmann

Für Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten (Doppelabrechnung von Leistungen, fehlerhafte von Leistungen) der angestellten eines ist der Ärztliche Leiter des MVZ auch disziplinarrechtlich verantwortlich […]

Quelle: Rechtsanwalt Philip Christmann

 

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