Abrechnungsausschluss von bestimmten Leistungen (hier: spezielle Laborleistungen nach Kapitel 32.3 EBM) im Notdienstvertrag rechtens
S 38 KA 483/19 | Sozialgericht münchen, urteil vom 30.03.2022
Wird in einem dreiseitigen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes (Krankenhäuser) ein Abrechnungsausschluss von bestimmten Leistungen (hier: spezielle Laborleistungen nach Kapitel 32.3 ebm) vereinbart, ist eine solche Regelung mit § 115 SGB V vereinbar. Die Formulierung in § 115 Abs. 2 Ziff. 3 bedeutet nicht, dass nur on-top-Leistungen , d.h. über den EBM hinausgehend Vertragsinhalt sein können.
Die Klägerin betreibt mehrere Krankenhäuser in Bayern, darunter auch das Klinikum W1.-Stadt. Gegenstand der klage war die sachlich-rechnerische richtigstellung im Quartal 4/18, konkret die Absetzung von Laborleistungen aus dem Abschnitt 32.3 EBM nach den GOP 32155 bis 32863 (Rückforderung in Höhe von 22.910 €), die im Rahmen des Notdienstes erbracht wurden. Zur Begründung der sachlich-rechnerischen Richtigstellung berief sich die Beklagte auf § 4.1 der dreiseitigen vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes (VB) nach § 115 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 1b SGB V. Nach § 4.2 seien bestimmte Leistungen von der Abrechnung im Rahmen des Notdienstes ausgeschlossen. Dazu gehörten Leistungen des Kapitels 32.3 EBM (spezielle Laborleistungen). […]