Abrechnung von Femto-Katarakt-Operationen mittels analoger Anwendung der Ziff. 5855 GOÄ für den Einsatz eines Femtosekundenlasers ist nicht korrekt

30 C 112/18 | Heidelberg, vom 22.05.2019 – Kommentar Rechtsanwalt Philip Christmann

Die (hier medizinisch gebotene) Katarakt- kann lediglich auf der Grundlage von Ziff. 1375 GOÄ A (analog) abgerechnet werden. Denn es fehlt eine medizinische für diesen Lasereinsatz. Der Lasereinsatz kann daher abrechnungstechnisch nur über den Ziff. 441 GOÄ A (analog) Berücksichtigung finden. […]

Quelle: Rechtsanwalt Philip Christmann

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