Abrechnung einer Femtosekundenlaserbehandlung nach GOÄ Ziffer 5855 nicht zu beanstanden

423 C 1565/18 | Amtsgericht , Urteil vom 26.03. – Kommentar Rechtsanwalt Philip Christmann

Der Einsatz des Femtosekundenlasers stellt eine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme bei Grauem Star dar. Rechnet der dafür die GOÄ Ziffer 5855 analog ab, so ist dies nicht zu beanstanden und von der privaten des zu bezahlen […]

Quelle: Rechtsanwalt Philip Christmann

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