Abrechenbarkeit von Beatmungsstunden auch bei nicht-intensivmedizinisch versorgten Patienten
L 10 KR 483/21 KH | 18.05.2021 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2023
Das Landessozialgericht (LSG) habe entschieden, dass ein Krankenhaus Beatmungsstunden auch bei Patienten abrechnen darf, die nicht intensivmedizinisch versorgt wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Patient über ein Tracheostoma beatmet wird, aber nicht bereits bei Aufnahme in das Krankenhaus über ein Tracheostoma verfügte.
Eine Patientin wurde mit einer infektexazerbierten COPD und globaler respiratorischer Insuffizienz stationär im Krankenhaus behandelt. Die Patientin wurde zunächst nichtinvasiv beatmet, später jedoch invasiv maschinell beatmet, teilweise mit Unterbrechungen durch Spontanatmungsstunden im Rahmen einer Entwöhnung.
Das Krankenhaus rechnete die Behandlung zunächst mit der DRG A07E ab, die für Beatmungszeiten von weniger als 999 Stunden vorgesehen ist. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) korrigierte das Krankenhaus die Abrechnung und rechnete die Behandlung mit der DRG A06C ab, die für Beatmungszeiten von mehr als 1799 Stunden vorgesehen ist.
Die Krankenkasse lehnte die Zahlung der Differenz zwischen den beiden Rechnungen ab und verwies darauf, dass die Patientin nicht intensivmedizinisch versorgt worden sei. Das LSG gab dem Krankenhaus Recht. Es stellte fest, dass die Patientin während ihres gesamten Krankenhausaufenthalts maschinell beatmet wurde. Dies gelte auch für die Zeit nach dem 29.07.2016, in der die Patientin nicht mehr intensivmedizinisch versorgt wurde.
Das LSG führte aus, dass die Definition der maschinellen Beatmung in den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) nicht auf intensivmedizinisch versorgte Patienten beschränkt sei. Zudem sei die Regelung in den DKR, wonach bei heimbeatmeten Patienten mit Tracheostoma nur die Beatmungszeiten bei intensivmedizinischer Versorgung zu berücksichtigen seien, nicht auf die Patientin anwendbar. Denn die Patientin sei bei Aufnahme in das Krankenhaus nicht über ein Tracheostoma beatmet worden.
Das LSG wies darauf hin, dass die Abrechnung von Beatmungsstunden auch bei nicht-intensivmedizinisch versorgten Patienten den Grundsätzen des Vergütungssystems für Krankenhäuser entspreche. Denn die Beatmung sei eine aufwändige Leistung, die mit einem hohen Ressourcenverbrauch verbunden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Patient nicht intensivmedizinisch versorgt werde. Denn auch in diesem Fall müsse das Krankenhaus Personal und Geräte für die Beatmung des Patienten vorhalten.