§ 15 Abs. 3 KHEntgG ist auch auf erstmals vereinbarte NUB-Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (Vergütung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) anwendbar.

3 C 28/17 | Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.12. – Urteilsbegründung

Die zulässigen Revisionen der Beigeladenen sind unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt, soweit darin die Entscheidung der Schiedsstelle genehmigt wird, den vom Kläger begehrten Ausgleich nach § 15 Abs. 3 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden abzulehnen. § 15 Abs. 3 KHEntgG und § 15 Abs. 2 KHEntgG a.F. sind auch auf neue anwendbar. Der Kläger kann deshalb beanspruchen, dass die Differenz zwischen den neu vereinbarten NUB-Entgelten für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2011 und der mangels rechtzeitiger Genehmigung hilfsweise abgerechneten Vergütung ausgeglichen wird.

§ 15 Abs. 3 KHEntgG in der ab 25. März 2009 geltenden und damit für NUB-Entgelte des Vereinbarungszeitraums 2011 maßgeblichen Fassung des KHRG vom 17. März 2009 bestimmt, dass Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung des bisherigen Landesbasisfallwerts und bisheriger Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 grundsätzlich im restlichen Vereinbarungszeitraum ausgeglichen werden (Satz 1). Der Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 KHEntgG abgerechnet (Satz 2). Die Regelung steht, wie aus der Bezugnahme in Satz 1 deutlich wird, im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 und 2 KHEntgG. Gemäß § 15 Abs. 1 KHEntgG werden die für das Kalenderjahr vereinbarten Fallpauschalen und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG bei Patientinnen und abgerechnet, die ab dem 1. Januar in das Krankenhaus aufgenommen werden, soweit die Vertragsparteien auf Bundesebene nichts Abweichendes vereinbart haben (Satz 1). Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr bewertet (Satz 2). Wird der Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist er ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf die Genehmigung folgt (Satz 3). Bis dahin sind die Fallpauschalen mit dem bisher geltenden Landesbasisfallwert zu bewerten und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzurechnen (Satz 4 Halbs. 1). Werden die Entgeltkataloge für die Fallpauschalen oder Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG so spät vereinbart oder durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 KHG vorgegeben, dass eine erstmalige Abrechnung erst nach dem 1. Januar möglich ist, sind bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltkataloge die bisher geltenden Fallpauschalen oder Zusatzentgelte weiter abzurechnen (Satz 5). Entsprechende Regelungen trifft § 15 Abs. 2 KHEntgG für die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte. Sie werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben (Satz 1). Wird die erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist (Satz 2). Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte der Höhe nach weiter zu erheben (Satz 3 Halbs. 1); dies gilt nicht, wenn ein bisher krankenhausindividuell vereinbartes Entgelt ab dem 1. Januar nicht mehr abgerechnet werden darf, weil die Leistung durch ein bundeseinheitlich bewertetes Entgelt aus den neuen Entgeltkatalogen vergütet wird, oder die Vertragsparteien auf Bundesebene in den Abrechnungsbestimmungen festlegen, dass hilfsweise ein anderes Entgelt abzurechnen ist (Satz 3 Halbs. 2 Nr. 1 und 2). […]

Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 KHEntgG (§ 15 Abs. 2 KHEntgG a.F.) auf neue NUB-Entgelte steht nicht entgegen, dass die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte des § 6 Abs. 2 KHEntgG weder zum Erlösbudget (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG) noch zur Erlössumme gehören (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 KHEntgG). Damit unterliegen sie zwar nicht dem Erlösausgleich nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 KHEntgG. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, die Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG wären auch vom Ausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG ausgenommen.

Quelle: Rechtsprechung-im-Internet

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