Schleswig-Holstein beschließt Krankenhausgesetz

Als letztes Bundesland hat Schleswig-Holstein ein Krankenhausgesetz bekommen. Der Landtag verabschiedete am Donnerstag (10.12.) mehrheitlich einen entsprechenden Gesetzentwurf. Das Gesetz löst das bisherige Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) aus dem Jahr 1986 ab.

Landtag Schleswig-Holstein verabschiedet Krankenhausgesetz

Mit dem Landeskrankenhausgesetz (LKHG) sichert sich die Landesregierung mehr Durchgriffsrechte auf die 92 Kliniken im Norden. So kann dem Gesetz zufolge im Krankenhausplan verstärkt auf Zentren und die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben an einzelnen spezialisierten Standorten hingewirkt werden. Zum Beispiel kann das Land für Erkrankungen mit hohen Fallzahlen, wie etwa Schlaganfälle, die Krankenhäuser benennen, die für die Versorgung am besten geeignet sind, erläuterte Gesundheitsminister Heiner Garg (FDP) in seiner Rede vor dem Landtag. 

Gesetzlich geregelt wird auch die Aufnahmeverpflichtung und die Dienstbereitschaft der Notaufnahme. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind demnach vorrangig zu versorgen. Selbst bei voller Auslastung sind die Krankenhäuser zur Erstversorgung von stationären Notfallpatienten verpflichtet.

Erstmals wird mit dem LKHG eine Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser in Schleswig-Holstein eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass beispielsweise Abmeldungen von Krankenhäusern von der Notfallversorgung stärker reglementiert und auch sanktioniert werden können. Die Rechtsaufsicht wird das Gesundheitsministerium ausüben. Im schlimmsten Fall können Bußgelder von bis zu 500.000 Euro verhängt werden.

Als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie enthält das Gesetz auch Vorgaben zur Vorhaltung persönlicher Schutzausrüstung und die Verpflichtung zur Erstellung von Pandemieplänen. Für Patienten mit einem besonderen Betreuungsbedarf wie Kinder, Menschen mit Handicap oder Demenz gibt das Gesetz vor, dass die Krankenhäuser auf die besonderen Bedürfnisse dieser Patientengruppen besonders eingehen müssen und zum Beispiel Begleitpersonen soweit wie möglich mit aufzunehmen sind.

Mit dem Gesetz wird auch der Landeskrankenhausausschuss erweitert. Der Patientenombudsperson wird das Recht eingeräumt, an den Sitzungen des Landeskrankenhausausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Damit sollen die Anliegen von Patientinnen und Patienten noch stärker berücksichtigt werden.

Private stimmberechtigt einbinden

Bereits der Entwurf des Gesetzes löste kontroverse Debatten aus. Bemängelt wurde etwa, dass rechtlich geregelt werde, was vorher selbstverständlich erschien. So ist laut Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein (KGSH) der Vorrang von Notfallpatienten vor Patienten mit geplanten Eingriffen bereits „tägliche Praxis in den Kliniken“.

Entäuscht reagierten die privaten Krankenhausträger auf das Gesetz. Sie hatten eine angemessene Vertretung bei Fragen der Krankenhausplanung und Investitionsförderung im neu geschaffenen Landeskrankenhausausschuss und damit in der unmittelbaren Beteiligtenrunde gefordert. Dem wurde nicht entsprochen, um die Größe dieses Gremiums klein zu halten, begründet der gesundheitspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dennys Bornhöft, die Entscheidung der Jamaika-Koalition. Bornhöft: "Wir werden erstmal beobachten, wie sich die neuen Aufgaben und Kompetenzen, die das Landeskrankenhausgesetz gewährt, auf dieses Gremium auswirken und dann zu gegebener Zeit etwaigen Veränderungsbedarf berücksichtigen."

Lesen Sie auch 

Schleswig-Holstein erhält Landeskrankenhausgesetz