Neues vom MDK-Reformgesetz

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Das bereits im Vorfeld der gesetzlichen Beratungen viel diskutierte MDK-Reformgesetz soll im Verlauf der Woche im Bundestag beraten und ggf. auch verabschiedet werden. Nach dem Debakel um die Änderungen durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz sollte mit dem Gesetz ein neuer Versuch unternommen werden, die Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch die Krankenkassen in geordnete Bahnen zu lenken.

Die nun bekannt gewordenen 57 Änderungsanträge lassen aber befürchten, dass das Gesetz eher eine neue „Prüfwut“ der gesetzlichen Krankenkassen auslösen wird und damit auch die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen eher steigen wird. Mit den nun zu diskutierenden Änderungen wird der Gesetzeszweck zumindest teilweise in sein Gegenteil verkehrt.

Offenbar ist nun beabsichtigt, die von Seiten der Krankenkassen schon lange beklagte „Asymmetrie der Aufwandspauschale“ nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V zu beseitigen und eine „Strafprämie“ von bis zu 300,00 € für falsche Krankenhausabrechnungen einzuführen. Dadurch soll ein Anreiz zur regelkonformen Abrechnung geschaffen werden. Zusätzlich sollen die vorgesehenen Strafzahlungen für zu hohe Quoten von falschen Abrechnungen bereits 2020 gezahlt werden.

Diese Neuregelung wird aber im Zweifel dazu führen, dass die Krankenkassen auch geringfügige Codierfehler zum Anlass nehmen, Rechnungen zu kürzen und dafür die vorgesehene „Fangprämie“ von 300,00 € zu vereinnahmen. Neben der zusätzlichen finanziellen Belastung der Krankenhäuser steht so zu befürchten, dass hier erneut Fehlanreize für die Prüfungen durch die Krankenkassen geschaffen werden, die zu einer deutlichen Zunahme von gerichtlichen Verfahren im Bagatellbereich führen wird.

Die ursprünglich vorgesehene Begrenzung der Prüfquote von 10 % soll nun auf 12,5 % der Behandlungsfälle hinaufgesetzt werden, womit im Zusammenspiel mit dem zusätzlichen finanziellen Anreiz für die Krankenkassen durch die im Gesetz vorgesehenen „Strafprämien“ sichergestellt werden dürfte, dass die Krankenkassen auf jeden Fall die Prüfquote auch auschöpfen.

Mit den Änderungsantrag soll auch die Prüffrist, innerhalb derer die Krankenkassen  entscheiden müssen, ob sie den MDK mit einer Prüfung beauftragen, von drei auf vier Monate verlängert werden.

Die Änderungsanträge zum MDK-Reformgesetz lesen sich aus Sicht der Krankenhäuser wie ein „Instrumentenkasten des Grauens“ und konterkarieren die ursprünglichen Ziele des Gesetzgebers. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. kritisiert die Änderungsanträge daher zu recht heftig. Die geplanten Änderungen  begründen ein Konfliktpotential zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen, das zu einer weiteren Zunahme gerichtlichen Auseinandersetzungen führen wird, die das Gesetz eigentlich vermeiden sollte. Daneben werden Fehlanreize geschaffen, die sicherstellen werden, dass alle Krankenkassen die Prüfquote auch ausschöpfen werden. Insgesamt werden damit mehr Probleme geschaffen als gelöst. Die Hoffnung, dass die Änderungsanträge nicht zu einer grundlegenden Verschlechterung des Gesetzesentwurfs führen, dürfte vergeblich sein.

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Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Dr. med. Helmut Müller, Urologe und DRG-Gutachter am

    Alle Gutachter bei den Sozialgerichten dürfen sich über zusätzliche Arbeit freuen. Wie heisst es doch: Gut gemeint, aber schlecht gemacht. Der Einfluss der KK-Lobby (über verschiedene Länder-Gesundheitsminister, die aus dem GKV-Bereich kommen) ist unübersehbar.

  2. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Dr. Müller,
    der Einfluss der Krankenkassen auf die Gesetzgebung ist hier wirklich nicht zu übersehen. Warum der Gesetzgeber nach dem Scheitern der Selbstverwaltung aber nicht in der Lage ist, ein vernünftiges Prüfverfahren zu etablieren, dass den Interessen von Krankenhäusern und Krankenkassen gerecht wird, erschließt sich mir immer noch nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

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