Zum Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GWVG)

Festlegungen zur Reform der ambulanten

Der aktuell vom BMG veröffentlichte Entwurf des GWVG sieht in § 120 (Absatz 3b) SGB V vor, dass zukünftig die Kassenärztliche Bundesvereinigung bundesweit einheitliche Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des ambulanten medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden vorzunehmen hat, die sich an Notfallambulanzen der Krankenhäuser wenden. Ziel dieser Ersteinschätzung ist die Feststellung, ob die angemessene Versorgungsebene ist.

Dass eine solche Regelung eine sinnvolle Ergänzung der telefonischen Ersteinschätzung sein kann, zeigt das Beispiel . In dänischen Notaufnahmen wird dem Grunde nach jeder Patient auf Basis einer entsprechenden medizinischen Ersteinschätzung mit Voranmeldung behandelt. Dies erlaubt einen hohen Effizienzgrad in der Organisation der Notaufnahmen, da die Arbeitsabläufe und der Personalbedarf vorausschauend angepasst werden können. Zudem wird eine effizientere Arbeitsteilung zwischen Arztpraxen und Notaufnahmen unterstützt. […]

: Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland

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