Zum Entwurf der Rahmenverträge über die Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 132d Abs. 1 SGB V

Die Ausgangsbedingungen für die Verhandlung eines einheitlichen Rahmenvertrages über die Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung stellt die Vertragspartner vor größere Herausforderungen. Eine enge Zusammenarbeit der -Teams mit den an der Versorgung beteiligten Diensten und Einrichtungen, insbesondere den behandelnden Hausärztinnen und Hausärzten ist essenziell für eine gut funktionierende ambulante Palliativversorgung und sollte daher entsprechend in die aufgenommen werden. Gilt es doch, bereits über Jahre gewachsene Versorgungstrukturen zu berücksichtigen und eine sowohl bedarfsgerechte als auch flächendeckende Versorgung zu erhalten bzw. zu erreichen. […]

Quelle: Bundesärztekammer

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