Zentrums-Regelungen: Zentren in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) – Anhang zu den Anlagen 5 und 7

Der Beschluss vom 18. Februar 2021 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Mit dem vorliegenden Beschluss sollen die Regelungen erweitert werden. Durch Telemedizin kann das erforderliche und nicht überall verfügbare Expertenwissen zur Versorgung intensivpflichtiger Patientinnen und Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 über ein digital gestütztes ortsnah verfügbar gemacht werden. Das Potential für einen proaktiven Telemedizinansatz in der Intensivmedizin zur Versorgungsgestaltung ist im aktuellen Pandemiegeschehen sehr hoch und der Nutzen könnte insbesondere bei der Bedrohung durch die Virusmutation B.1.1.7 umgehend greifen.Deshalb soll mit diesem Beschluss in Ergänzung der bestehenden, bereits getroffenen auch eine zeitlich befristete Regelung (Budgetjahr 2021) über „ in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk“ (IDV-Zentren) implementiert werden, damit hier strukturiert und qualitätsgesichert telemedizinische Leistungen erbracht werden können, die bislang als Konsiliarleistungen nicht abrechnungsfähig sind. […]

Quelle: G-BA (PDF, 112KB)


Siehe auch:

Vernetzte Versorgung gegen Corona-Mutationen: Zeitlich befristete Zentrums-Zuschläge für telemedizinische Kooperationen

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