Zentrums-Regelungen: Fristverlängerung wegen der COVID-19-Pandemie

Der Beschluss vom 27. März 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Nach § 3 Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt: Sofern die Länder bereits vor dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses im Krankenhausplan besondere Zentrumsaufgaben dieser Regelungen ausgewiesen und festgelegt haben, haben die betroffenen Krankenhäuser die vom G-BA normierten innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Anlage zu erfüllen. Dies gilt auch für eine gleichartige Festlegung im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem . Die betroffenen Krankenhäuser trifft aufgrund dieser Regelung mitten in der Hochphase der -Erkrankungen die Pflicht zur Einrichtung der Zentrums-QS. Mit einer halbjährlichen Ausweitung der Umsetzungszeit ermöglicht der G-BA die angemessene Priorisierung der Organisation der COVID-19-Behandlungen durch die Krankenhäuser, ohne dass diese negative finanzielle Folgen riskieren. […]

Quelle: G-BA (PDF, 58KB)

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