Zentrums-Regelungen: Änderungen in den Paragraphen 3 und 5 sowie in den Anlagen 6, 7, 8 und 9

Der Beschluss vom 20. November wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der hat bestimmt, dass die entsprechenden landesspezifi-schen Regelungen des Krankenhausplans fortgelten, so dass die in den Ländern etablierten und krankenhausplanerisch ausgewiesenen die besonderen Aufgaben weiterhin wahrnehmen konnten. Um das volle Potential der bundesweit bestehenden Zentren und ihrer Expertise ausschöpfen zu können sowie einheitliche Mindestqualitätsstandards für die Aufga-benwahrnehmung zu etablieren, hat der G-BA bundeseinheitliche Anforderungen für die Er-bringung der besonderen Aufgaben durch die oben genannten Arten von Zentren festgelegt. […]

Quelle: G-BA (PDF, 116KB)

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