Verlängerung von COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst

Der Beschluss vom 2. Dezember 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er trat mit Wirkung vom 2. Dezember 2021 in Kraft.

In der QFR-RL, der , der QBAA-RL, der KiHe-RL, der und der sind jeweils Mindestvorgaben an die Ausstattung mit und den Einsatz von Pflegefachkräften sowie an die ärztliche und pflegerische Weiterbildung festgelegt. Wegen der COVID-19- kann es einerseits wegen starker Erhöhung der Patientenanzahl oder andererseits wegen außergewöhnlichem krankheitsbedingten Ausfall von Pflegepersonal zu Situationen kommen, in denen Krankenhäuser trotz sorgfältiger diese personellen Anforderungen nicht mehr erfüllen können und dennoch Patienten im Anwendungsbereich der vorgenannten Richtlinien behandeln müssen, da ein Aufschub der Behandlung oder eine Verlegung des Patienten nicht möglich oder medizinisch nicht vertretbar ist. Der krankheitsbedingte Personalausfall umfasst auch angeordnete Quarantänen. Mit diesem Beschluss werden zum 31. März 2022 befristet Ausnahmetatbestände geregelt, die den Krankenhäusern auch bei begründeter Nichterfüllung bestimmter Vorgaben an die personelle Ausstattung die Behandlung der Patienten ermöglichen.

Quelle: G-BA

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