Verlängerung der COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal

Der Beschluss vom 14. Mai 2020 wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Die Änderungen sind notwendig, um auf die zu erwartenden Belastungen der durch die Ausbreitung von zu reagieren. In der QFR-RL, der , der QBAA-RL, der KiHe-RL und der KiOn-RL sind jeweils Mindestvorgaben an die Ausstattung mit und den Einsatz von Pflegefachkräften festgelegt. Wegen der COVID-19-Pandemie kann es einerseits wegen starker Erhöhung der Patientenanzahl oder andererseits wegen außergewöhnlichem krankheitsbedingten Ausfall von Pflegepersonal zu Situationen kommen, in denen Krankenhäuser trotz sorgfältiger Personalplanung diese personellen Anforderungen nicht mehr erfüllen können und dennoch Patienten im Anwendungsbereich der vorgenannten Richtlinien behandeln müssen, da ein Aufschub der Behandlung oder eine des Patienten nicht möglich oder medizinisch nicht vertretbar ist.

Der krankheitsbedingte Personalausfall umfasst auch angeordnete Quarantänen. Trotz der augenblicklich sinkenden Zahl von Neuinfektionen und damit zurückgehender Belastungssituation der Krankenhäuser erfolgt eine Verlängerung der Ausnahmetatbestände um vier Wochen, um den Krankenhäusern flexible Handlungsmöglichkeiten für den Fall zu geben, dass es infolge der von Bund und Ländern beschlossenen und bis Anfang Juni schrittweise in Kraft tretenden Lockerungen zu einem relevanten Anstieg der Zahl der Neuinfektionen kommen sollte. Im Laufe des Monats Juni wird dann eine belastbarere Einschätzung der des Pandemiegeschehens und damit einhergehender Belastungen der Krankenhäuser möglich, auf deren Basis entschieden werden kann, ob eine Verlängerung notwendig ist. Mit diesem Beschluss werden die bereits mit Beschluss des G-BA vom 20. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 befristeten Ausnahmetatbestände – mit Ausnahme der Regelungen zur – nochmals bis zum 30. Juni 2020 verlängert, um den Krankenhäusern auch bei begründeter Nichterfüllung bestimmter Vorgaben an die personelle Ausstattung die Behandlung der Patienten zu ermöglichen. Spätestens zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist wird entsprechend der aktuellen über eine Verlängerung entschieden. […]

Quelle: G-BA (PDF, 37KB)

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