Verfahrensordnung: Umsetzung der Änderungen des § 137h SGB V durch das TSVG

Beschluss vom 16. Juli . Er tritt nach Genehmigung durch das und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Mit dem Beschluss werden die durch das () erfolgten Änderungen in im 2. Kapitel der Verfahrensordnung (VerfO) umgesetzt. War bisher bloß ein Benehmen zwischen Krankenhaus und Hersteller für die Informationsübermittlung an den erforderlich, bedarf es künftig des Einvernehmens durch den Hersteller. Außerdem ändern sich die Kategorien in § 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V; das Potenzial wird nicht mehr geprüft. Der G-BA kann künftig Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit des Medizinproduktes regeln. […]

Quelle: G-BA (PDF, 66KB)

 

Das könnte Dich auch interessieren …