Unionsweite Bekanntmachung der Vertragsschlussabsichten der Krankenkassen in der Hilfsmittelversorgung

Der hat ein einheitliches, verbindliches Bekanntmachungsverfahren festgelegt (vgl. § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V).

Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Damit interessierten Leistungserbringern bzw. je nach Vertragstyp deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der ein gleichberechtigter Zugang zu den Verträgen möglich ist, sind die , deren Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften verpflichtet, ihre Absichten, über die Versorgung mit Hilfsmitteln Verträge zu schließen, jeweils öffentlich bekanntzumachen […]

Quelle: GKV-Spitzenverband (PDF, 289KB)

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