Unionsweite Bekanntmachung der Vertragsschlussabsichten der Krankenkassen in der Hilfsmittelversorgung
Der gkv-spitzenverband hat ein einheitliches, verbindliches Bekanntmachungsverfahren festgelegt (vgl. § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V).
Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Damit interessierten Leistungserbringern bzw. je nach Vertragstyp deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der leistungserbringer ein gleichberechtigter Zugang zu den Verträgen möglich ist, sind die krankenkassen, deren Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften verpflichtet, ihre Absichten, über die Versorgung mit Hilfsmitteln Verträge zu schließen, jeweils öffentlich bekanntzumachen […]
Quelle: GKV-Spitzenverband (PDF, 289KB)