Stellungnahme von BDA und DGAI zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

  • Anwendungsbereich des Regelungsentwurfs bezieht sich ausschließlich auf den Fall der pandemiebedingten Knappheit intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und gilt für alle intensivpflichtigen Patientinnen und , unabhängig von der Ursache der intensivmedizinischen Behandlungsbedürftigkeit;
  • , dass auch im Rahmen der Entscheidungsfindung das allgemeine Benachteiligungsverbot gilt;
  • Entscheidung über die Zuteilung darf nur unter Berücksichtigung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit erfolgen;
  • Komorbiditäten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern;
  • Ausdrücklicher Ausschluss des Abbruchs einer bereits begonnenen Behandlung zugunsten einer neuen Patientin oder eines neuen Patienten, solange die noch indiziert ist und von dem Patientenwillen getragen wird (sog. Ex-post );
  • Regelung eines Mehraugen-Prinzips;
  • Regelung von Dokumentationspflichten und
  • Verpflichtung der , sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten und die Verfahrensabläufe festgelegt und eingehalten werden.

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