Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Erstfassung

Der Beschluss vom 22. November (in der Fassung der Beschlüsse vom 27. März , 16. April 2020 und 20. November 2020) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

In dieser Richtlinie werden an die Struktur- und Prozessqualität in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern für die Versorgung von Patientinnen und mit einer nicht intraoperativ verursachten hüftgelenknahen Femurfraktur im Erwach-senenalter bei einer Kombination aus und nach Anlage 1 festgelegt. Die Mindestanforderungen sind am Standort zu erfüllen. Es wird die Definition von Kranken-hausstandorten gemäß der nach § 2a Absatz 1 KHG in Verbindung mit dem Standortverzeichnis gemäß § 293 Absatz 6 SGB V zugrunde gelegt […]

Quelle: G-BA (PDF, 3.50MB)

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