Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Erstfassung

Der Beschluss vom 22. November (in der Fassung der Beschlüsse vom 27. März 2020, 16. April 2020 und 20. November 2020) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

In dieser Richtlinie werden an die Struktur- und Prozessqualität in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer nicht intraoperativ verursachten hüftgelenknahen Femurfraktur im Erwach-senenalter bei einer Kombination aus und nach Anlage 1 festgelegt. Die Mindestanforderungen sind am Standort zu erfüllen. Es wird die Definition von Kranken-hausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 KHG in Verbindung mit dem Standortverzeichnis gemäß § 293 Absatz 6 SGB V zugrunde gelegt […]

Quelle: G-BA (PDF, 3.50MB)

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