Richtlinie zur Kinderonkologie: Änderung von § 6 Absatz 2 sowie der Anlagen 1 und 2

Der Beschluss vom 19. Dezember 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat in weiten Teilen am 1. Januar in Kraft

Gegenstand der vorliegenden Änderungen der Richtlinie sind Konkretisierungen der Anforderungen an das ärztliche sowie eine klarstellende Änderung der Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Deutschen Kinderkrebsregister (DKKR). Darüber hinaus werden in §§ 3, 4, 5 und 7 redaktionelle Anpassungen vorgenommen.Diese Änderungen in den vorgenannten Regelungen erfordern zugleich eine entsprechende Anpassung der Anlage 2 der Richtlinie ( zur Abfrage der ), die vorliegend umgesetzt wird. […]

Quelle: G-BA (PDF, 743KB)

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