Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern: Streichungen in § 24 Absatz 1 und 2

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.12.2018 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 26.02. in Kraft

Mit Beschluss vom 18. Januar 2018 wurde das gemäß § 24 Absatz 1 und 2 mit der eines Konzeptes zur Erfassung und Veröffentlichung von Hinweisen auf mögliche Ursachen einer unverschuldeten Unterschreitung der 100-Prozent-Dokumentationsrate beauftragt. Das IQTIG hat in seinem diesbezüglichen Konzept ( des IQTIG „Mögliche Ursachen einer unverschuldeten Unterschreitung der 100-Prozent-Dokumentationsrate“ vom 28. Februar 2018) und in seinem Addendum zum Bericht (Addendum zum Bericht vom 30.08.2018) dargelegt, dass sich keine allgemeingültigen Fallkonstellationen für Unverschulden ableiten lassen. […]

Die generelle Bewertung von Hinweisen auf mögliche Ursachen einer unverschuldeten Unterschreitung der 100-Prozent-Dokumentationsrate durch das IQTIG, ohne Kenntnis des Einzelfalls, ist also weder möglich noch sinnvoll. Sie ist darüber hinaus an dieser Stelle entbehrlich und würde unnötige Ressourcen beim IQTIG binden […]

Durch die Streichung von Satz 7 und Satz 8 werden also auch doppelte Verfahrensstrukturen vermieden. Mit der Streichung des Katalogs wird der Empfehlung des IQTIG aus dem Addendum, den Katalog nicht im Regelbetrieb umzusetzen, gefolgt.

Quelle: G-BA (PDF, 557KB)

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