Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern: COVID-19 – Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Der Beschluss vom 14. Mai 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend in Kraft.
Mit der Änderung der Regelung in § 25 Absatz 2 qskh-RL wird klargestellt, dass das Krankenhaus keinen Nachweis dafür erbringen muss, dass die COVID-19-Pandemie ursächlich für die Unterschreitung der Dokumentationsrate war. Für die Erfüllung der Voraussetzungen von § 25 Absatz 2 Satz 1 QSKH-RL genügt es, dass das Krankenhaus z.B. unter Angabe des Umfangs COVID-19-bedingter Personalausfälle oder unter Angabe der Anzahl der stationär behandelten Patientinnen und patienten mit COVID-19 plausibel darlegt, dass eine Überlastungssituation vorlag oder Arbeitsabläufe geändert werden mussten und dies dann auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Dokumentation der Datensätze für die qualitätssicherung hatte. Eine entsprechend plausible Darlegung ist ausreichend dafür, dass eine Unterschreitung der Dokumentationsrate als unverschuldet gilt. […]
Quelle: G-BA (PDF, 33KB)